In der Koordinierungsgruppe SIS II (SIS II SCG) arbeiten die für die Aufsicht über das Schengener Informationssystem verantwortlichen Datenschutzbehörden zusammen. Diese Gruppe hat im Anschluss an die am 9. April 2013 erfolgte Inkraftsetzung des SIS II die Gemeinsame Kontrollinstanz von Schengen (GKI) ersetzt.
Zusammensetzung
Sie besteht aus Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden aller Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB). Das Sekretariat wird vom EDSB geleitet. Luxemburg wird durch die "Artikel 17"-Kontrollinstanz vertreten.
Missionen
Die Koordinierungsgruppe SIS II hat die Aufgabe, die gemeinsamen Kontrollaktivitäten und Inspektionen zu koordinieren, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen der SIS-II-Verordnung und des SIS-II-Beschlusses zu überprüfen sowie Empfehlungen zuhanden der Mitgliedstaaten und der Zentraleinheit auszuarbeiten.
An den regelmässig stattfindenden Sitzungen werden Erfahrungen ausgetauscht, gemeinsame Probleme betreffend die Funktionsweise des SIS II diskutiert und nach Lösungen gesucht. An den Sitzungen werden auch Vertreter der Dienststellen der Europäischen Kommission und der Europäischen IT-Agentur angehört.
Einführung in das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)
Das SIS II ist ein groß angelegtes IT-System, das als Ausgleichsmaßnahme für die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen eingerichtet wurde und ein hohes Maß an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, gewährleisten soll.
Das SIS II führt zwei große Kategorien von Informationen in Form von Ausschreibungen zentral zusammen, erstens Ausschreibungen von Personen, die entweder zum Zwecke der Festnahme gesucht, vermisst oder im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden oder nach denen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle gefahndet wird, oder von Staatsangehörigen dritter Länder, die Gegenstand einer Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung sind, und zweitens Ausschreibungen von Sachen, wie Fahrzeuge, Reisedokumente oder Kreditkarten, zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren oder zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle.
Wenn die Ausschreibung sich auf eine Person bezieht, muss die Information stets den Vor- und Nachnamen sowie etwaige Aliasnamen, das Geschlecht, Angaben über die der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidungen und die zu ergreifende Maßnahme enthalten. Sofern vorhanden, kann die Ausschreibung auch Informationen, wie besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsort und -datum, Lichtbilder, Fingerabdrücke, Staatsangehörigkeit(en), den Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist, den Ausschreibungsgrund, die ausschreibende Behörde oder Verknüpfung(en) zu anderen Ausschreibungen im SIS II nach Artikel 37 der SIS II-Verordnung oder Artikel 52 des SIS II-Beschlusses enthalten.
Rechte, die Personen gewährt werden, deren Daten im SIS II verarbeitet werden
Personen, deren personenbezogene Daten im Schengener Informationssystem der zweiten Generation erfasst, gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten.
In Luxemburg gilt das indirekte Auskunftsrecht. Die betroffene Person sendet ihren Antrag auf Auskunft an die "Artikel 17"-Kontrollinstanz. Jene führt die erforderlichen Überprüfungen durch, um den Antrag zu bearbeiten und dem Antragsteller eine Antwort zu übermitteln.
Vertreter des Großherzogtums Luxemburg in der SIS II SCG
- Thierry LALLEMANG, Mitglied der "Artikel 17"-Kontrollinstanz, Ordentliches Mitglied der CNPD;
- Tine A. LARSEN, Mitglied der "Artikel 17"-Kontrollinstanz, Präsidentin der CNPD.