Die nationale Kommission hat Stellung genommen zur Vereinbarkeit des abgeänderten Gesetzes vom 30. Mai 2005 über den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie der Artikel 67-1, 88-2 et 88-4 des Strafgesetzbuchs mit den Anforderungen des Urteils vom 8. April 2014 des Europäischen Gerichtshofes in den Fällen C-293/12 und C-594/12 betreffend die Vorratsdatenspeicherung.