In einem mit Spannung erwarteten Entscheidung zum Rechtsstreit zwischen Google und der spanischen Datenschutzbehörde, hat der Europäische Gerichtshof entschieden dass die Suchmaschine unter Umständen Verweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus ihrer Ergebnisliste löschen muss. Der EuGH unterstrich dass die verschiedenen Interessen und Grundrechte in Fällen dieser Art sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssten. Von Belang sei beispielsweise auch, welches Interesse die Öffentlichkeit an den fraglichen Informationen habe.
Eine Person kann sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen.
Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Beschwerde eines Bürgers bei der spanischen Behörde. Bei der Eingabe seines Names in die Suchmaschine verweisen mehrere Ergebnisse auf einem Zeitungsartikel aus dem Jahre 1998, der über die amtliche Zwangsversteigerung seines Hauses informiert. Nach dieser Entdeckung verlangt er, dass diese Links gelöscht werden. Google lehnt dieser Forderung aber ab. Das spanische Obergericht forderte danach vom EuGH diese Frage zu klären.
In seinem Urteil kam der Gerichtshof zum Schluss dass Google und im Allgemeinen alle Suchmaschinen für die Verarbeitung zuständig sind im Sinne der Richtlinie 1995/46/EG über den Datenschutz. Die klassischen Pflichten der europäischen Gesetzgebung betreffend die Verwaltung, den Schutz und die Löschung der persönlichen Daten gelten damit auch für die Suchmaschinenbetreiber.