Status
Die CNPD ist ein aus vier Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, bestehendes Kollegialorgan. Die Mitglieder werden als „Datenschutzkommissare” bezeichnet und sind berechtigt, den Titel „Kommissar“ zu führen, ohne dass sich dadurch ihr Rang oder ihr Gehalt ändern. Außerdem werden vier stellvertretende Mitglieder ernannt.
Die stellvertretenden Mitglieder ersetzen abwesende oder an der Teilnahme verhinderte Mitglieder des Kollegiums.
Die CNPD hat die Form einer öffentlichen Einrichtung unter der Aufsicht des für den Datenschutz zuständigen Ministers (aktuell Herr Xavier Bettel, Minister für Kommunikation und Medien). Nichtsdestotrotz ist die nationale Kommission unabhängig in der Ausübung ihres Amtes.
Beratungen
Das Kollegium kann nur dann rechtsgültig tagen und beschließen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kollegiums anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Enthaltungen sind nicht zulässig.
Die Mitglieder des Kollegiums und die stellvertretenden Mitglieder dürfen nicht in Angelegenheiten tagen, beraten oder entscheiden, an denen sie ein direktes oder indirektes Interesse haben.
Verfahren und Prozeduren
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung der CNPD wurde am 22. Januar 2020 von den vollzählig versammelten Mitgliedern des Kollegiums einstimmig verabschiedet. Die Geschäftsordnung wurde im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlicht.
Die Geschäftsordnung legt folgendes fest:
- die Betriebsbedingungen der CNPD,
- die Organisation der Abteilungen der CNPD,
- die für die Einberufung der Mitglieder des Kollegiums und die Abhaltung der Sitzungen des Kollegiums geltenden Modalitäten.
Verordnung bezüglich des Untersuchungsverfahren
Die Verordnung bezüglich des Untersuchungsverfahren der CNPD wurde am 22. Januar 2020 gemäß Artikel 40 des Gesetzes vom 1. August 2018 betreffend die Organisation der nationalen Datenschutzkommission und die allgemeine Regelung zum Datenschutz verabschiedet.
Verfahren für Beschwerden
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens prüft die CNPD zunächst, ob ein Antrag gerechtfertigt ist, d. h. ob die vom Antragsteller behaupteten Tatsachen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einen Verstoß gegen die geltenden Datenschutzvorschriften darstellen könnten oder nicht. Ist die CNPD der Auffassung, dass die Verarbeitung strittiger Daten in der Tat gegen die Rechtsvorschriften verstößt, so wird sie sich bemühen, der Situation abzuhelfen, ohne auf verbindliche Maßnahmen zurückgreifen zu müssen, die ihr im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Verfügung stehen.