Die DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen für einen Zeitraum ermöglicht, der nicht länger ist, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. In Bezug auf die Videoüberwachung ist die CNPD der Ansicht, dass die Bilder grundsätzlich bis zu 8 Tage aufbewahrt werden können.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann die Bilder ausnahmsweise für einen Zeitraum von 30 Tagen aufbewahren. Die Gründe, die eine solche Aufbewahrungsdauer rechtfertigen, sind jedoch im Register der Verarbeitungen anzugeben.
Eine Speicherdauer von mehr als 30 Tagen wird im Allgemeinen als unverhältnismäßig angesehen.[1]
Im Falle eines Vorfalls oder einer Straftat können die Bilder im Rahmen der Übermittlung der Daten an die zuständigen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, die für die Feststellung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind, über die oben genannten Fristen hinaus gespeichert werden.
Schließlich muss der für die Verarbeitung Verantwortliche sicherstellen, dass die Bilder nach Ablauf der Speicherfrist vernichtet werden. Die CNPD empfiehlt die Einführung einer automatischen Löschung.
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[1] vgl. Beschluss 14FR/2021 der nationalen Datenschutzkommission vom 12. Mai 2021, Rn. 38.