- Kontrollinstanzen und grenzüberschreitender Datenfluss (SEV Nr. 181)
(Zusatzprotokoll zur Konvention Nr. 108)
Das am 8. November 2001 in Strasbourg zur Unterschrift ausgelegte Zusatzprotokoll verlangt von den Vertragsparteien die Schaffung von Kontrollinstanzen, die ihre Funktionen in vollster Unabhängigkeit erfüllen und ein wirkungsvolles Element zum Schutz von Einzelpersonen hinsichtlich der Verarbeitungen personenbezogener Daten darstellen. Der zunehmende grenzüberschreitende Austausch personenbezogener Daten macht einen wirkungsvollen Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten notwendig, insbesondere das Recht auf Privatleben hinsichtlich eines solchen Austauschs persönlicher Daten.
Luxemburg hat das Zusatzprotokoll am 24. Februar 2004 ratifiziert.
- Änderungen am Abkommen 108 (Beitritt der EU - englisch)
Der Beitritt der Gemeinschaft spiegelt den Wunsch der EU wieder, ihre Zusammenarbeit mit dem Europarat auszubauen und zur Schaffung eines stärkeren internationalen Forums für den Datenschutz beizutragen, insbesondere gegenüber Drittländern. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten lediglich Einzelstaaten dem Abkommen beitreten; daher waren Änderungen notwendig, um der EU den Beitritt zu ermöglichen. Diese Änderungen wurden vom Ministerkommittee des Europarats am 15. Juni 1999 angenommen.
- Übereinkommen zum Schutz personenbezogener Daten (SEV Nr. 108)
Die am 28. Januar 1981 zur Unterschrift ausgelegte Konvention war das erste bindende internationale Rechtsinstrument im Bereich des Datenschutzes. Die Konvention schreibt vor, dass die Vertragsparteien die notwendigen innerrechtlichem Maßnahmen zur Anwendung der Grundsätze der Konvention zu ergreifen, damit sie auf ihrem Territorium die Achtung der menschlichen Grundrechte hinsichtlich der Anwendung des Datenschutzes gewährleisten können.
Das Abkommen wurde von Luxemburg am 10. Februar 1988 ratifiziert und trat am 1. Juni 1988 in Kraft.
- Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Die in Rom am 4. November 1950 geschlossene Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stellt eine Liste elementarer Rechte und Freiheiten auf, beispielsweise Recht auf Leben, Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, Recht auf Freiheit und Sicherheit und Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Andere Rechte wurden später durch Zusatzprotokolle hinzugefügt.