Jeder Arzt und jede Person, die derselben Schweigepflicht unterliegt, sowie jede im Gesetz vom 28. August 1998 über die Krankenhauseinrichtungen aufgeführte Krankenhauseinrichtung, die für die Präventivmedizin, ärztliche Diagnosen, die Pflege, die Behandlungen oder die Verwaltung der Gesundheitsdienste erforderliche Daten verarbeiten.