Vereinbare Zweckbestimmungen

Artikel 4, Absatz (1), Buchstabe (a) des Gesetzes verfügt, dass Daten nicht für eine unvereinbare Zweckbestimmung verarbeitet werden dürfen. Eine vereinbare Zweckbestimmung kann als Zweckbestimmung definiert werden, welche der Beteiligte – nämlich die betroffene Person – unter Betrachtung aller triftigen Faktoren auf angemessene Art und Weise voraussehen kann oder welche eine gesetzliche Verfügung als vereinbar ansieht.

Zum letzten Mal aktualisiert am