Artikel 4, Absatz (1), Buchstabe (a) des Gesetzes verfügt, dass Daten nicht für eine unvereinbare Zweckbestimmung verarbeitet werden dürfen. Eine vereinbare Zweckbestimmung kann als Zweckbestimmung definiert werden, welche der Beteiligte – nämlich die betroffene Person – unter Betrachtung aller triftigen Faktoren auf angemessene Art und Weise voraussehen kann oder welche eine gesetzliche Verfügung als vereinbar ansieht.