Mit dem Urteil vom 31. Mai 2012 betreffend Google Street View hat das Bundesgericht die Positionen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) Hanspeter Thür in den wesentlichen Punkten bestätigt. Das Gericht hielt fest, dass auch ausländische Unternehmen wie Google, solange ein enger Bezug zur Schweiz bestehe, dem Schweizer Recht und damit der Aufsicht des EDÖB unterstellt sind. Außerden wurden Google strenge Auflagen erteilt um mit Street View fortfahren zu können.
Google hatte zuvor Einspruch gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von April 2011 eingelegt. Dieses Urteil zwang Google vor der Aufschaltung im Internet eine vollständige Unkenntlichmachung aller Gesichter und Fahrzeugkennzeichen vorzunehmen. Nun hielt das Bundesgericht fest, daß die Fehlerquote maximal ein Prozent betragen darf, und auch nur, wenn Google die Software laufend verbessert, diese Fehlerquote weiter reduziert und diese Verbesserungen laufend gegenüber dem EDÖB zu dokumentieren.
Eine vollständige Anonymisierung vor der Aufschaltung im Internet wurde verlangt bei sensiblen Einrichtungen, wie Frauenhäusern, Gefängnissen, Schulen, Gerichten und Krankenhäusern. Abbildungen von Privatbereichen, die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen nicht ohne die Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden.
Desweiteren muss Google besser informieren. Die Hinweise auf die Widerspruchsrechte im Internet sollen verbessert werden und Beanstandungen sollen auch auf dem Postweg entgegengenommen werden können. Die Bürger sollen ebenfalls mindestens eine Woche bevor Aufnahmen getätigt werden, darüber informiert werden.