Ein französicher Bürger beklagte sich dass seine Fingerabdrücke von französischen Behörden in einer elektronischen Datei aufbewahrt wurden, nachdem er bei zwei Untersuchungen wegen Diebstahls freigesprochen wurde.
In dem er sich vor allem auf Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) beruft, schätzte der Antragsteller daß sein Recht auf Privatsphäre in diesem Fall nicht respektiert wurde.
In seiner Entscheidung vom 18. April 2013 gab das Europäischn Gerichtshof für Menschenrechte dem französichen Bürger recht. Die Richter kamen zum Schluss, dass die französischen Behörden in diesem Fall ihren Spielraum überschritten hätten und kein angemessenes Gleichgewicht zwischen öffentlichen und privaten Interessen gefunden wurde. Die Aufbewahrung der Fingerabdrücke war ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf die Achtung seines Privatlebens, und kann daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht als notwendig angesehen werden.