Arbeitsdokument der "Artikel 29"-Gruppe

Was bedeutet konkret die Vorschrift der Festlegung und Bindung an eine beschränkte Zweckbestimmung?

Die europäische Arbeitsgruppe zum Datenschutz hat vor kurzem den Grundsatz der Zweckbindung analysiert. In früheren Arbeitsdokumenten hat die Gruppe schon andere Begriffe erläutert wie das Konzept der personenbezogenen Daten, der Unterschied zwischen den Begriffen "für die Verarbeitung Verantwortlicher" und "Auftragsverarbeiter", der Grundsatz der Rechenschaftspflicht und die Definition der Einwiligung.

Das Prinzip der Zweckbindung ist von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit der Reform des Datenschutzes in der Europäischen Union und auf der Ebene des Europarates. Das von der Europäischen Kommission am 25. Januar vorgestellte Gesetzespaket wurde mittlerweile an das Parlament übertragen um dort diskutiert zu werden. Auch wenn es einen Konsens über den Grundsatz der Zweckbindung an sich gibt, wird über seine genaue Bedeutung und seine Ausnahmen noch debattiert. Aus diesem Grund ist es in dieser Phase wichtig den Anwendungsbereich dieses Prinzips zu klären um die Verabschiedung eines Textes unter den Standards der Richtlinie von 1995 zu vermeiden.

Definition des Grundsatzes der Zweckbindung

Die Nutzung der persönlichen Daten (Töne und Bilder inbegriffen) einer Person muss sich auf eine oder mehrere Zweckbestimmung(en) beschränken, die vor Beginn der Datenverarbeitung ausdrücklich festgelegt werden müssen.

Seine Daten dürfen nur in dem Maß erhoben, gespeichert und genutzt werden, wie es zur Erfüllung der festgelegten Zweckbestimmungen notwendig ist.

Die verarbeiteten Daten dürfen nur dann an andere Einrichtungen oder Personen weitergegeben werden, wenn diese die Daten zur Umsetzung gleichartiger Ziele benötigen und sie für Zwecke nutzen, die mit den ursprünglichen Zweckbestimmungen vereinbar sind.

Beispiele

In seinem Arbeitsdokument präsentiert die "Artikel 29"-Gruppe mehrere Beispiele, um den Grundsatz der Zweckbindung in der Praxis zu veranschaulichen (siehe Anhang 3, S. 51 bis 70), insbesondere im Bereich des direkten Marketings, der Videoüberwachung, des Melderegisters, des Datenaustauschs zwischen Verwaltungen, des Profiling oder beim Smart Metering.

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