Die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union gekippt.
Laut dem EuGH beinhaltet die Richtlinie "einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt".
Die Richtlinie regelt die Pflichten der Anbieter elektronischer Kommunkationsdienste, die Verkehrs- und Standortdaten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Daten, die zur Identifikation des Benutzers dienen zwecks Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten speichern müssen. Der Gerichtshof stellt fest dass "aus der Gesamtheit dieser Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden können, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld".
"Die Vorratsspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.", so der Gerichtshof. "Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste."