Artikel 29-Datenschutzgruppe

Richtlinien für die Umsetzung des Urteils zum "Recht auf Vergessen"

Am 25. November hat sicht die Artikel 29-Datenschutzgruppe der EU-Datenschützer auf Richtlinien für die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs über das "Recht auf Vergessen" (C-131/12) geeinigt.

Für die Datenschutzgruppe ist das Auslisten von Suchergebnissen auf EU-Domains wie google.de oder google.fr nicht ausreichend. In jedem Fall muss sich das Auslisten auf alle .com domains erstrecken. Dies gilt auch für andere Suchmaschinen wie Bing oder Yahoo.

Die Gruppe unterstreicht dass die beanstandeten Informationen nur aus dem Index der Suchmaschine gelöscht werden müssen wenn sie auf Basis des Namens einer Person gefunden wurden. Die entsprechenden Links bleiben über andere Suchbegriffe oder den direkten Zugriff auf die Quelle weiter zugänglich.

Die Richtlinien enthalten auch eine Liste gemeinsamer Kriterien, die die Datenschutzbehörden bei Beschwerden anwenden werden wenn eine Suchmaschine sich weigert Links auszulisten. Die Liste enthält 13 Hauptkriterien und soll als flexibles Arbeitsinstrument gesehen werden, um den Datenschutzbehörden in den Entscheidungsprozessen zu helfen.

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