Die nationale Kommission hat der Regierung Ende April 2010 ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf Nr.6113 übergeben. Dieser Gesetzentwurf befasst sich mit der Vorratsdatenspeicherung (Abänderung der Artikel 5 und 9 des abgeänderten Gesetzes vom 30.Mai 2005 über den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie des Artikels 67-1 des Strafgesetzbuchs).
Dieser Text wird derzeit in der zuständigen parlamentarischen Kommission geprüft.
In ihrer Stellungnahme vermerkt die nationale Kommission, dass die Aufbewahrung von Verbindungs- und Lokalisierungsdaten von Mobiltelefonen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität eine beispiellose Verletzung des Rechts auf den Schutz der Privatsphäre bedeutet. Die Daten, die von Betreibern öffentlicher Netzwerke und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienstleistungen über den reinen technischen, betriebs- oder rechnungsbezogenen Aspekt hinaus aufbewahrt werden müssen, betreffen jeden Einzelnen und können vielfältige Informationen über soziale Kontake, Bewegungen und Privatleben enthalten. Es ist daher von entscheidender Wichtigkeit, dass eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses die deutlichen und strengen Einschränkungen beachtet, die der EU-Richtlinie 2006/24/ EG zugrunde liegen und die in unsere nationale gesetzgebung integriert werden sollen, nämlich der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 8, Absatz (2) der Europäischen Menschenrechtskonvention sieht vor, dass der Staat nur in die Ausübung des Rechts auf Privatsphäre eingreifen darf, insofern ein solcher Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit notwendig ist). Besagter Grundsatz erfordert vom Gesetzgeber Zurückhaltung und Umsichtigkeit bei der Einführung von Ausnahmen und Einschränkungen der Grundrechte und Freiheiten des Einzelnen.
Dies gilt sowohl für die erforderliche Dauer der Speicherung elektronischer Kommunikationsdaten (die nationale Kommission nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Gesetzentwurf die Dauer von 6 Monaten beibehält, wie auch in Deutschland und den Niederlanden) als auch für die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um Zugang zu Daten zu bekommen, die den von Polizei-und Justizbehörden zwecks Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten aufbewahrt werden.
In diesem Zusammenhang verlangt die nationale Kommission, dass der polizeiliche Zugriff einer vorherigen richterlichen Anordnung unterliegt, so wie sich dies bereits aus der Anwendung von Artikel 67.1 des Strafgesetzbuchs ergibt. Des Weiteren spricht sich die nationale Kommission dagegen aus, dass Polizeibeamte bei Schnellverfahren weiterhin ohne Anordnung des Untersuchungsrichters auf Daten zugreifen kann. Sie ist der Ansicht, dass so – wie von der „Artikel 29“-Gruppe gefordert – die Daten nicht für Rasterfahndungen benutzt werden können und dass auf diese Weise vermieden werden kann, dass die Bevölkerung das unbestimmte Gefühl einer Überwachung über ihre Kommunikations- und Lokalisierungsdaten mit freiem Zugriff für die Polizei haben muss.
Anzumerken ist, dass die CCDH (Beratende Menschenrechtskommission) sich in einer Stellungnahme vom 29.Juni 2010 im gleichen Sinne geäußert hat.
Die Stellungnahme der nationalen Kommission betont schließlich die Wichtigkeit von Anforderungen in Bezug auf die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen für eine Datenspeicherung solchen Ausmaßes, um unrechtmäßige Nutzungen und Missbräuche zu verhindern.