Vom 1. Februar an

Volkszählung 2011

Im Februar 2011 führt das luxemburgische Statistikamt (STATEC) eine allgemeine Volkszählung durch. Neben dem Wahlgesetz vom 18. Februar 2003 wird die Umsetzung der Volkszählung durch die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 geregelt. Die nationale Kommission und das STATEC haben in mehreren Arbeitssitzungen Datenschutzfragen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Fragebogen erörtert; daneben ging es auch um den Entwurf für die großherzogliche Verordnung, mit der die Detailfragen der Volkszählung geregelt werden.

In ihrer Analyse hat die nationale Kommission sich auf die Aspekte beschränkt, die den Datenschutz und die Achtung der Privatsphäre betreffen. Da das STATEC die Vorschläge der nationalen Kommission in den unterschiedlichen Arbeitssitzungen ausreichend berücksichtigt hat, hat die Kommission am 18. Juni 2010 ihre Zustimmung zu dem endgültigen Fragebogen gegeben. Am 27 September 2010 gab die nationale Kommission daneben auch ihre Zustimmung zu der oben erwähnten großherzoglichen Verordnung.

Warum wird eine Volkszählung durchgeführt?

Alle zehn Jahre wird eine Volkszählung durchgeführt. Diese gilt als ein wichtiges Instrument, um verlässliche und vollständige demographische und sozioökonomische Informationen über die Bevökerung Luxemburgs zu erhalten. Es ist darüber hinaus auch die einzige statistische Quelle, die zuverlässige Zahlen für die unterschiedlichen Gemeinden, Ortschaften und Stadtviertel des Landes liefert.

Anhand der gesammelten Daten können die Gemeinden und der Staat die Infrastruktur und Bedürfnisse der Zukunft planen. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse, diese Volkszählung durchzuführen, da die Ergebnisse ein detailliertes Bild über die Situation und die sozioökonomische Entwicklung in Luxemburg ergeben. Die gesammelten Informationen können ebenfalls dazu dienen, politische und wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen.

Gibt es keinen anderen Möglichkeit, diese Daten zu erheben?

Eine alternative Möglichkeit zur Erhebung der benötigten Daten bestünde in der Nutzung bereits bestehender Dateien (beispielsweise des Sozialversicherungsamts, der Steuerabteilung und des nationalen Personenregisters). Im Falle der Nutzung von Verwaltungsdaten und deren Verknüpfung würden sich allerdings weitere Fragen stellen, was den Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre betrifft. Dazu kommt das Recht des Bürgers, selbst über seine Daten zu bestimmen: Während die traditionelle Volkszählung die Möglichkeit bietet, eine gewisse Kontrolle darüber zu behalten, was man antwortet und wie viele Informationen man über sich preisgibt, kann die Aufhebung der Trennung zwischen einzelnen Dateien zum „gläsernen Bürger“ führen.

Darüber hinaus muss jede Datenverknüpfung, die nicht ausdrücklich durch einen Gesetzes- oder Verordnungstext vorgesehen ist, von der nationalen Kommission auf gemeinsamen Antrag der verantwortlichen Stellen genehmigt werden. In der Regel sollten Verknüpfungen unterschiedlicher Datenbanken eingeschränkt werden. Durch die indirekte Sammlung der Daten besteht auch das Risiko, dass einige Daten nicht mehr aktuell sind oder zweckentfremdet werden. Außerdem gibt es in Luxemburg laut STATEC keine Dateien, die einen vollständigen Überblick über die sozioökonomische Situation des Landes geben.

Eine weitere Alternative wäre die Stichprobenerhebung. Diese Lösung erlaubt es jedoch nicht, verlässliche Ergebnisse für bestimmte Bevölkerungsgruppen (zB in Städten, Gemeinden,…) zu erhalten.

Haben die mit der Erhebung beauftragten Personen Zugriff auf private Daten der Haushälte?

Die Volkszähler sind damit beauftragt, die Formulare zu verteilen und später wieder einzusammeln. Sie unterliegen einer Schweigepflicht: Artikel 11 der großherzoglichen Verordnung verbietet Gemeindebeamten, Volkszählern und anderen Personen, die an Arbeiten im Zusammenhang mit der Volkszählung teilnehmen, vertrauliche Informationen preiszugeben. Verstöße können gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet werden. Die Agenten haben nicht das Recht, die Antworten des Einzelnen zu überprüfen oder die Wohnungen zu betreten, wenn sie nicht vom Befragten dazu eingeladen werden.

Für die Bürger, die ihr ausgefülltes Formular nicht an die Volkszähler aushändigen wollen, weil sie sich um ihre privaten Daten Sorgen machen, gibt es zwei Alternativen: Entweder den Fragebogen per Internet über den “Guichet-Bürger” einzusenden (wozu allerdings eine von Luxtrust zertifizierte elektronische Unterschrift vonnöten ist), oder das Formular direkt per Post an das STATEC zu schicken.

Ist die Anonymität der Antworten gewährleistet?

Bei der Eingabe der Daten werden die Abschnitte, auf denen Name und Adresse der Bürger stehen, vom Formular abgetrennt. Diese Daten werden also nicht in die Datei in Bezug auf die Volkszählung eingetragen. Die Anonymisierung der Informationen kann von der nationalen Kommission kontrolliert werden.

Dies gilt auch für die Bürger, die über Internet an der Volkszählung teilgenommen haben. Die übertragenen Daten (Name, Vorname, Adresse) werden kurze Zeit im “Centre de technologies de l’information de l’Etat” aufbewahrt. Nach ihrer Weitersendung an das STATEC werden diese Daten nach spätestens einem Tag gelöscht. Die Befragten werden nur identifiziert, um sicherzustellen, dass sie nicht mehrfach auf den Fragebogen antworten und um die Vollständigkeit der Volkszählung zu garantieren. Die erhobenen Daten werden nur für statistische Zwecke genutzt und können in keinem Fall für administrative oder steuerliche Kontrollen benutzt werden.

Wird mehr gefragt als notwendig?

Die Fragen zur Sprache zu Hause und am Arbeitsplatz, Energienutzung, Mobilität, Bildungsstand und Beruf entsprechen den Variablen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 bzw. eindrücklichen Empfehlungen internationaler Organisationen. Diese Fragen stellen auch eine wichtige Grundlage für die sozioökonomischen Untersuchung der Bevölkerung dar.

Im Fragebogen befinden sich keine Fragen in bezug auf sensible Daten wie Rasse oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Daten über Gesundheit und Sexualleben oder genetische Daten.

Eine weitere Maßnahme, um die Privatsphäre des Befragten zu schützen: Um das Alter der Person zu bestimmen, wird nicht nach dem Geburtsdatum gefragt, sondern der Befragte muss lediglich den Zeitpunkt der Geburt angeben (vor oder nach dem 1. Februar).

 

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