Schülerdatenbank: zusätzliche Stellungnahme der CNPD

In ihrer zusätzlichen Stellungnahme vom 15. Juni 2012 hat die CNPD einige Bestimmungen des Gesetzesentwurfs Nr. 6284 über die Schülerdatenbank kommentiert. Einerseits hat sie die Verbesserungen im Bereich des Datenschutzes und dem Schutz der Privatsphäre gelobt. Andererseits hat sie Vorbehalte, insbesondere hinsichtlich der Absicht ein Foto jedes Schülers in einer zentralen Datei zu speichern und strafrechtliche Sanktionen vorzusehen bei der Verweigerung bestimmte Daten zu kommunizieren.

Verbesserungen

Zu den Verbesserungen des Gesetzentwurfs gehören:

  • Der abgeänderte Text sieht die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (Artikel 40 des abgeänderten Gesetzes vom 2. August 2002) beim Unterrichtsministrium vor;
  • Die Bestimmungen über die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten sowie über den Zugriff auf Daten wurden gestärkt;
  • Die Daten über das Einkommen der gesetzlichen Vertretern der Schüler werden nicht erhoben und verarbeitet;
  • Alle Schüler und ihre gesetzlichen Vertreter bekommen eine komplette schriftliche Information über die Datenverarbeitung.

Die Speicherung der Fotographie des Schülers in einer zentralen Datei

Die nationale Kommission hat in ihrer Stellungnahme daran errinert, daß es zur Zeit keine Datenbank beim Staat gibt, die dauerhaft Fotos von allen oder nur einem Teil der Bürger sammeln würde. Somit handelt es sich beim analysierten Gesetzentwurf um einen Präzedenzfall, da er vorsieht die Fotos von ungefähr 95.000 Schülern in einer zentralen nationalen Datei zu speichern.

Die nationale Kommission hat sich stets gegen die Speicherung biometrischer Daten (die als besonders sensible Daten gelten) in einer zentralen Datei ausgesprochen, da die unrechtmäßige Nutzung solcher Daten ein Risiko für den Schutz der Privatsphäre und der individuellen Freiheiten darstellen kann.

Die strafrechtliche Sanktion bei der Verweigerung Daten zu kommunizieren

Artikel 4 Absatz (7) sieht eine strafrechtliche Sanktion vor, für Bürger die sich weigern Daten zu liefern, die im Artikel 3 Absatz (2) aufgezählt werden.

Die nationale Kommission hat sich gegen eine solche Sanktion ausgesprochen und zweifelt an der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Widerspruchsrecht (Artikel 30 des abgeänderten Gesetzes vom 2. August 2002). Sie stellt sich darüber hinaus die Frage ob eine solche Sanktion nicht unverhältnismäßig wäre, insbesondere für die Verweigerung, Daten wie die E-Mail-Adresse oder die Fotografie bereitzustellen.

Vorherige Stellungnahmen

Die nationale Kommission hatte schon am 26. Juli 2010 und am 15. April 2011 zu diesem Gesetzesentwurf Stellung genommen. Die jüngste Stellungnahme vom 15. Juni 2012 wurde verabschiedet, nachdem am 7. Juni die Änderungsvorschläge der Kommission für Erziehung, Berufsausbildung und Sport der Abgeordnetenkammer angenommen wurden.

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