Gesetzentwurf Nr. 6418

Stellungnahme zur Reform des Strafregisters

Die Nationale Kommission hat Stellung genommen zum Gesetzentwurf Nr. 6418 betreffend die Organisation des Strafregisters und den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den EU-Mitgliedstaaten und zur Änderung der Strafprozessordnung.

Reorganisation des Strafregister

Zu den Änderungen, die der neue Gesetzentwurf bringt, gehören u.a.:

  • die Ausweitung des Strafregisters auf moralische Personen;
  • die Streichung von Verstößen gegen Polizeireglemente, die keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen;
  • die Verbesserung des Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten,
  • die Vereinfachung des Systems durch die Reduzierung der Anzahl der Führungszeugnissen von 3 auf 2
    • das Führungszeugnis 1 erteilt Auskunft über sämtliche Eintragungen in Bezug auf eine Person,
    • das Führungszeugnis 2 erteilt nicht mehr Auskunft über sämtliche Eintragungen in Bezug auf eine Person mit Ausnahme der Verurteilungen mit einer Bewährung von weniger als 6 Monaten und der Verurteilungen, die von ausländischen Gerichten zu anderen Zwecken als dem Strafverfahren ausgesprochen wurden.

Stellungnahme der Nationalen Kommission

Am 10. Oktober hatte die Nationale Kommission die Gelegenheit sich zu diesem Thema vor der juristischen Kommission in der Abgeordnetenkammer zu äussern. In ihrer Stellungnahme hat sie sich beschränkt auf die Bestimmungen zur Austellung des Führungszeugnisses 2 und auf die Datenverarbeitung, die entsteht durch die Auszüge des Strafregisters der Verwaltungen, der öffentlichen Einrichtungen und der Arbeitgeber des privaten Sektors.

Austellung des Führungszeugnisses

Momentan gibt es eine ungleiche Behandlung im Bezug auf die Austellung des Führungszeugnisses ob es sich um einen Arbeitgeber aus dem öffentlichen oder aus dem privaten Sektor handelt. Die ministerielle Verordnung vom 22. November 1977 legt fest welche öffentliche Verwaltungen das Führungszeugnis 2 beantragen können. Der private Arbeitgeber hat dieses Recht aber nicht. Ihm bleibt nichts anderes übrig als seinen potentiellen Arbeitnehmer zu fragen ihm einen Auszug (Führungszeugnis 3) zu übermitteln. Darüber hinaus hat der private Arbeitgeber nicht das Recht dieses Dokument im Sinne des Gesetzes vom 2. August 2002 zu verarbeiten. Er darf nur den Inhalt des Führungszeugnisses zu Kenntnis nehmen. Diese Informationen darf er aber nicht in einem strukturierten Ordner oder einer Computerdatei speichern.

Allerdings stellte sich heraus, dass die tatsächliche Praktiken nicht immer im Einklang mit den rechtlichen Bedingungen sind. Deswegen unterstützt die Nationale Kommisson die Einführung einer klaren rechtlichen Grundlage, die es den Arbeitgebern (privat oder öffentlich) erlaubt auf die Informationen im Auszug des Strafregisters zuzugreifen, sie zu verarbeiten und für einen begrenzten Zeitraum von maximal 2 Jahren aufzubewahren.

Recht auf Auskunft

Der Bürger kann jederzeit beim Strafregisteramt Auskunft bekommen über die Daten, die sich im Strafregister befinden. Ihm kann aber nur das Führungszeugnis 3 ausgestellt werden (in Zukunft das Führungszeugnis 2 nach der Löschung des Führungszeugnis 3). Sein Anwalt hat ebenfalls Zugang zum Strafregister im Falle eines Gerichtsverfahrens.

Weder die Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 1976, noch der Gesetzentwurf Nr.6418 sehen einen Recht auf Auskunft vor. Die Nationale Kommission hält es für wünschenswert daß dieses Recht ausdrücklich vorgesehen wäre und daß die Bürger im Strafregisteramt und im Internet darüber informiert werden.

Verurteilungen die sich auf dem ausgestellten Führungszeugnis befinden

Das Führungszeugnis 2 enthält Angaben zu Verstößen gegen Polizeireglemente (der 1. und 2. Klasse) und zu Verkehrsdelikten (mit Ausnahme der Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung).  Das Führungszeugnis 3, das den Bürgern zugänglich ist, enthält die infolge eines Verbrechens oder Vergehens von einer luxemburgischen Gerichtsbarkeit verkündeten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, für welche die bedingte Verurteilung mit oder ohne Bewährung nicht bewilligt wurde.

Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs gäbe dem Arbeitgeber die Möglichkeit mehr Informationen als bisher über potentielle Arbeitnehmer zu bekommen. Die Nationale Kommission ist nicht davon überzeugt daß es für den Arbeitnehmer unbedingt nötig ist die Angaben zu Verkehrsdelikten und zu Verstößen gegen Polizeireglemente zu kennen.

Transparenz und Information der Bürger

Auch wenn es gerechtfertigt ist daß Auszüge aus dem Strafregister direkt an öffentliche Einrichtungen übermittelt werden können, ist es notwendig einige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen um sie vor Missbrauch zu schützen. So ist sicherzustellen, daß die Auszüge nur ausgestellt werden bei Fällen die durch das Gesetz vorgesehen sind.

Darüber hinaus scheint es für die Nationale Kommission unerlässlich  im Gesetz vorzusehen, daß die betroffenen Personen bei jedem Antrag eines Auszugs systematisch über diese Übermittlung und über den Namen des Antragsteller informiert werden.

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