Das Recht auf Vergessen

Kann man seine Spuren im Netz löschen und wie muss man vorgehen?

Im Mai 2014 hat der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil das "Recht auf Vergessen" im Internet gestärkt. Laut diesem Urteil können Bürger der Europäischen Union, bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche, die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste der Suchmaschine beantragen, wenn diese falsch oder nicht mehr relevant sind. Die populärsten Suchmachinen wie die von Google (Search) und Microsoft (Bing) haben ein Formular zu diesem Zweck ins Internet gestellt. Bedeutet das jetzt das jeder gemäss Gutdünken seine gesamten Spuren aus dem Internet entfernen kann? Die Antwort ist Nein, auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes. In diesem Artikel wird erklärt was genau mit dem "Recht auf Vergessen" gemeint ist.

  1. Was ist das Recht auf Vergessen?
  2. Was ändert sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes?
  3. Wenn Ich nicht möchte dass meine Daten auf einer bestimmten Seite veröffentlicht werden, sollte ich mich dann an Google/Bing wenden damit diese Internetseite aus der Ergebnisliste gelöscht wird?
  4. Welche Ausnahmen zum Recht auf Vergessen hat der Gerichtshof zurückbehalten?
  5. Wie stellt man einen Antrag auf Löschung von Daten bei einem Betreiber einer Internetseite?
  6. Wie stellt man einen Antrag auf Löschung von Daten bei Google/Bing?
  7. Was soll man tun wenn eine Anfrage auf Löschung von Daten nicht berücksichtigt wird?

Was ist das Recht auf Vergessen?

Das Recht auf Vergessen gibt es in Luxemburg seitdem das Gesetz vom 2. August 2002 die europäische Datenschutzrichtlinie von 1995 in nationales Recht umgesetzt hat. Auch wenn der Begriff "Recht auf Vergessen" nicht wörtlich im Text steht, wird dieses Recht in den Artikeln 28 (Absatz 4) und 30 des Gesetzes beschrieben. Dieser Begriff wird verwendet um auf eine verständliche Weise zu erklären warum eine Person einen Antrag auf Löschung von unrichtigen, veralteten oder irrelevanten Daten macht (Art. 28 Absatz 4) oder sich dagegen wiedersetzten wenn dass selbst richtige Informationen, die aber nicht mehr aktuell sind und ohne Rechtfertigung negative Aspekte hervorheben, weiterhin verbreitet werden.

Das Recht auf Vergessen bedeutet dass Sie sich gegen die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten wehren können. Sie können zum Beispiel Wiederspruch gegen die Veröffentlichung ihrer Daten auf einer Internetseite einlegen. Dies ist aber nur möglich "aus überwiegenden und rechtmäßigen Gründen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage". ein solche Antrag setzt also voraus dass Sie einen guten Grund haben müssen um die Löschung ihrer Daten anzufordern. Sie müssen nachweisen können dass die Veröffentlichung ihrer Daten im Internet gegen die Grundsätze der Notwendigkeit, der Zweckbindung oder der Verhältnismäßigkeit verstossen. Es muss sich ebenfalls um eine spezifischen Fall handeln ("besondere Lage"). So können Sie nicht durch eine einzige Anfrage bei Google auf einmal alles was über Sie im Internet veröffentlicht wurde oder was Sie selbst veröffentlicht haben entfernen lassen.

Was ändert sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes?

Sie fragen sich bestimmt wieso ein Urteil des Europäischen Gerichtshof nötig war wenn es das Recht auf Vergessen schon seit 2002 gibt. Das Urteil bezieht sich auf eine bestimmte Situation und beantwortet zwei Fragen in Bezug auf Suchmaschinen:

  1. Verarbeitet eine Suchmaschine persönliche Daten auf die gleiche Weise wie ein Betreiber einer Internetseite?
  2. Ist das Datenschutzgesetz anwendbar bei Suchmaschinen, die von internationalen Unternehmen betrieben werden?
Als Antwort auf die erste Frage bestätigt der Europäische Gerichtshof dass durch die Suchmaschinen mehr Benutzer Zugriff auf die Daten haben da die Tätigkeit einer Suchmaschine zusätzlich zu der der Herausgeber von Websites erfolgt und die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch sie
erheblich beeinträchtigt werden können. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass eine Suchmaschine Daten verarbeitet und für diese Verarbeitung verantwortlich ist. Google ist aber der Meinung dass die EU-Gesetzgebung nicht anwendbar sei, weil es sich um ein US-Unternehmen handelt. Dieses Argument wurde jedoch vom Gerichtshof zurückgewiesen mit der Feststellung, dass Google mehrere Niederlassungen in Europa hat. Aus diesem Grund ist die europäische Datenschutzrichtlinie anwendbar.

Wenn Ich nicht möchte dass meine Daten auf einer bestimmten Seite veröffentlicht werden, sollte ich mich dann an Google/Bing wenden damit diese Internetseite aus der Ergebnisliste gelöscht wird?

Wenn es sich um eine bestimmte Webseite handelt müssen sie zuerst den Betreiber dieser Webseite kontaktieren um ihre Daten zu löschen. Wenn jener sich weigert die Daten zu löschen können Sie sich an Google/Bing wenden. Wenn ihr Name auf vielen verschiedenen Webseiten erwähnt wird und es praktisch unmöglich ist jeden Betreiber einzeln anzuschreiben, können Sie sich auch direkt an Google/Bing wenden. Auch wenn Google oder andere Suchmaschinen die Links löschen bleiben ihre persönliche Daten weiterhin auf den jeweiligen Webseiten verfügbar.

Hinweis: In allen Fällen erfordert das Gesetz eine bestimmte Prozedur um die Löschung ihrer Daten anzufragen. Wenn man diese nicht befolgt ist der Antrag ungültig. Wenn Sie mit der Verweigerung des Antrags nicht einverstanden sind, können Sie sich an die CNPD oder ans zuständige Gericht wenden (siehe unten: "Was soll man tun wenn eine Anfrage auf Löschung von Daten nicht berücksichtigt wird?")


Zwar überwiegen die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen auch gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u.a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Wie stellt man einen Antrag auf Löschung von Daten bei einem Betreiber einer Internetseite? 

Sie müssen Ihre Anfrage schriftlich stellen. Vergessen Sie nicht den Antrag zu datieren und zu unterschreiben und einen Nachweis ihrer Identität mitzuschicken (wie zum Beispiel eine Kopie ihres Personalausweises). So ist der Betreiber einer Internetseite sicher dass es sich wirklich um Sie handelt und es wird verhindert dass Dritte Anträge auf Löschung in ihrem Namen machen. Begründen Sie wieso Sie möchten dass ihre Daten gelöscht werden. 

Sobald ihr Antrag eingereicht wurde hat der Betreiber der Webseite einen Monat Zeit zu reagieren. Wenn er sich weigert die Daten zu löschen können Sie von ihm verlangen dass er seine Entscheidung begründet. Bei der Überprüfung ihres Antrags muss der Betreiber der Webseite einen angemessenen Ausgleich zwischen ihrem Recht auf Achtung ihres Privatlebens und dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Informationen finden.

Wie stellt man einen Antrag auf Löschung von Daten bei Google/Bing ?

Google hat ein Formular ins Internet gestellt, mit dem Bürger der EU die Löschung von Daten aus Ergebnislisten der Suchmaschine beantragen können. Die Suchmaschine Bing hat auch ein Formular ins Netz gestellt.

Sobald ihr Antrag eingereicht wurde, hat Google/Bing einen Monat Zeit zu reagieren. Wenn der Betreiber der Suchmachine sich weigert die Daten zu löschen, können Sie von ihm verlangen dass er seine Entscheidung begründet. Bei der Überprüfung ihres Antrags muss der Betreiber der Suchmaschine einen angemessenen Ausgleich zwischen ihrem Recht auf Achtung ihres Privatlebens und dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Informationen finden.

Was soll man tun wenn eine Anfrage auf Löschung von Daten nicht berücksichtigt wird?

Wenn Sie davon überzeugt sind einen berechtigten Grund für die Löschung ihrer Daten zu haben und der für die Verarbeitung Verantwortliche hat ihrem Antrag nicht statt gegeben, können Sie sich an die CNPD oder ans zuständige Gericht wenden. Wichtig: Bevor die CNPD oder das Gericht eingreifen können, müssen sie vorher selbst eine Anfrage auf Löschung ihrer Daten beantragen (siehe oben: "Wie stellt man einen Antrag auf Löschung von Daten bei einem Betreiber einer Internetseite?").

Bis jetzt agiert die CNPD als Vermittler. Sie kann nur beurteilen ob, ihrer Meinung nach, die Verweigerung eines Antrages berechtigt ist. Ist diese nicht berechtigt, kann sie Druck auf den Betreiber der Website machen damit er ihre Daten doch löscht, ohne ihm es aber aufzwingen zu können. Dazu müssen Sie sich ans zuständige Gericht wenden. Sie können sich auch dazu entscheiden die CNPD nicht zu kontaktieren und sich direkt ans Gericht zu wenden. Dies ist aber auch nur möglich wenn Sie vorher selbst schon einen gültigen Antrag auf Löschung beim Betreiber der Webseite gemacht haben.

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