Im Rahmen der Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2017 möchte die CNPD auf die Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 hinweisen. Dieser beschreibt den Prinzip der Zweckbindung, der einen wesentlichen Grundsatz im Bereich des Datenschutzes darstellt.
Auch wenn die Kandidaten und deren politische Parteien ein legitimes Interesse daran haben die Bürger anzuschreiben und ihnen ihr Program im Rahmen der Wahlkampagne zu schicken, sei daran erinnert daß Daten die nicht auf Basis einer rechtlichen Grundlage von öffentlichen Organisationen oder Institutionen beschafft wurden nicht benutzt werden dürfen. Artikel 6 des obengenannten Gesetzes sieht vor dass Organisationen ohne Erwerbszweck die Listen ihrer Mitglieder nicht an Dritte weitergeben dürfen ohne die Einwilligung der betroffenen Personen.
Hingegen erlaubt das Wahlgesetz den Kandidaten die Wählerlisten einzusehen und eine Kopie davon anzufragen. Die Nationale Kommission vertritt die Auffassung dass die Wahlwerbung der verschiedenen Parteien in den Rahmen dieser Zweckbestimmung fällt. Das Wahlgesetz gibt also den politischen Parteien die Möglichkeit die Daten der Bürger zu benutzen um ihnen ihre politischen Programme oder anderes Informationsmaterial in Zusammenhang mit den Wahlen zuzuschicken. Die Daten dürfen aber nur in dem Maß erhoben, gespeichert und genutzt werden, wie es zur Erfüllung der festgelegten Zweckbestimmungen notwendig ist. Sie dürfen zum Beispiel nicht zu kommerziellen oder anderen Zwecken genutzt werden. Die Nutzung der Wählerlisten beschränkt sich auf die Wahlperiode für die sie erhalten wurden.
Desweiteren erinnert die CNPD daran dass Wahlwerbung via Telefon oder E-Mails (oder über jede andere elektronische Kommunikationsmittel) nur dann möglich ist wenn man die Zustimmung der kontaktierten Person erhalten hat.
Schließlich gilt es eine übermäßige Profilierung der Bürger durch die Annäherung von Wähler-Listen mit anderen Daten zu vemeiden.