Koordinierungsgruppe für die Aufsicht über VIS

Die Koordinierungsgruppe VIS SCG ist für die Aufsicht über das Informationssystem VIS zuständig (gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem).

Komposition

Das VIS SCG besteht aus je einem Vertreter der nationalen Datenschutzbehörden aller Staaten, die bei VIS mitmachen, sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB). 

Missionen

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) überwacht die Datenverarbeitungsvorgänge in der VIS-Zentraleinheit. Die nationalen Kontrollbehörden, einschließlich der CNPD, überwachen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auf nationaler Ebene sowie die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit des Systems.

Die Aufgabe der VIS SCG besteht darin, die Koordinierung zwischen diesen Kontrolltätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck und im Einklang mit der VIS Verordnung (Verordnung 2008/767/EG vom 9. Juli 2008) treffen sich der EDSB und die nationalen Kontrollstellen grundsätzlich zwei Mal jährlich im Rahmen der VIS SCG.

Was ist das Visa-Informationssystems (VIS)?

Das Visa-Informationssystem (VIS) ist ein System zum Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten und wurde durch die Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems und durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 geschaffen.

Zweck des Visa-Informationssystems ist die Verbesserung der Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen den zentralen Visumbehörden. Dieses System soll dabei helfen das Visaantragsverfahren zu vereinfachen, Visum-Shopping zu verhindern, die Betrugsbekämpfung zu erleichtern, Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu erleichtern, Personen zu identifizieren, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht erfüllen und Gefahren zu verhüten, um zur inneren Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten beizutragen.

Die VIS-Verordnung legt fest welche Daten in der Datenbank während den verschiedenen Stadien der Bearbeitung eines Visums aufgenommen werden soll (Anfrage, Ausstellung, Abbruch der Prüfung, Zurückweisung, Annullierung/Widerruf, Erweiterung, Artikel 9-14). Abgesehen von Daten über den Visumantrag (wie beispielsweise die geplante Reiseroute, etc.) enthält die Datenbank ebenfalls ein Foto des Antragstellers und seine Fingerabdrücke (Artikel 9 (5) und (6)).

Die Architektur ist ähnlich als die von anderen IT-Großsystemen: eine Zentraleinheit ('central VIS') wird von der Europäischen Agentur für IT-Großsysteme ('eu-LISA') verwaltet (Artikel 26) und wird

mit den nationalen Stellen in den Mitgliedstaaten mit sTESTA verbunden. Artikel 32 enthält eine Liste der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten implementieren müssen; das Führen von Aufzeichnungen (Artikel 34) und die Möglichkeit für eine Eigenkontrolle (Artikel 35) sind ebenfalls vorgesehen.

Zugriffsrecht auf VIS-Daten

Betroffene Personen können sich gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung direkt an den für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden, um Zugang zu ihren Daten zu erhalten. Zu diesem Zweck fordert die CNPD betroffene Personen auf, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS System gewidmete Rubrik der Internetseite des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu konsultieren, welche die erforderlichen Informationen enthält.

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