6. Art. L. 261-1 des Arbeitsgesetzbuchs

Die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Datenverarbeitung zu Überwachungszwecken im Rahmen von Arbeitsverhältnissen
Der Arbeitgeber, der eine Videoüberwachung installieren möchte, muss neben der Einhaltung der vorstehenden Nrn. 1-4 und 6-7 auch die Einhaltung der besonderen Vorschriften des Art. L. 261-1 des Arbeitsgesetzbuchs sicherstellen.

Art. L. 261-1 des Arbeitsgesetzbuchs erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Überwachung der Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur auf der Grundlage einer der in Art. 6.1 Buchst. a bis f der DSGVO abschließend aufgezählten Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Nr. 1).

Für solche Verarbeitungen personenbezogener Daten, einschließlich der Videoüberwachung am Arbeitsplatz, sieht Art. L. 261-1 des Arbeitsgesetzbuchs neben der individuellen Unterrichtung der Arbeitnehmer gemäß den Art. 12 und 13 der DSGVO eine Pflicht zur vorherigen kollektiven Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung vor. Diese Informationen müssen Folgendes enthalten: 

  • eine ausführliche Beschreibung des Zwecks der beabsichtigten Verarbeitung,
  • eine ausführliche Beschreibung der Durchführungsmodalitäten des Überwachungssystems;
  • gegebenenfalls die Dauer oder die Kriterien für die Datenspeicherung und
  • eine förmliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die erhobenen Daten nicht für einen anderen als den in der Vorabinformation ausdrücklich vorgesehenen Zweck zu verwenden.

Art. L. 261-1 des Arbeitsgesetzbuchs sieht vor, dass die Bestimmungen der Art. L. 211-8 und L.414-9 des Arbeitsgesetzbuchs Anwendung finden, es sei denn, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Überwachungszwecken entspricht einer rechtlichen oder regulatorischen Verpflichtung, wenn die Verarbeitung zu folgenden Zwecken erfolgt:

  1. aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer oder
  2. für die Kontrolle der Produktion oder der Leistungen des Arbeitnehmers, wenn eine solche Maßnahme das einzige Mittel ist, um den genauen Lohn zu bestimmen, oder
  3. im Rahmen einer Arbeitsorganisation nach dem gleitenden Stundenplan gemäß dem Arbeitsgesetzbuch.

In allen Fällen von Datenverarbeitungsprojekten zur Überwachung der Arbeitnehmer im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse kann die Personalvertretung oder andernfalls die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb von 15 Tagen nach der oben genannten vorherigen Unterrichtung bei der CNPD einen Antrag auf vorherige Stellungnahme zur Konformität des Verarbeitungsprojekts stellen, der innerhalb eines Monats nach der Befassung zu entscheiden ist. Der Antrag hat während dieser Frist aufschiebende Wirkung.

Schließlich weist Art. L. 261-1 des Arbeitsgesetzbuchs darauf hin, dass die betroffenen Arbeitnehmer bei einer Verletzung ihrer Rechte stets das Recht haben, bei der CNPD Beschwerde einzulegen, da eine solche Beschwerde weder einen schwerwiegenden noch einen legitimen Kündigungsgrund darstellt.

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