Nach Art. 5.1 Buchst. b der DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
Die Überwachung mit Kameras kann beispielsweise folgenden Zwecken dienen:
- den Zugang zum Gebäude zu sichern;
- die Sicherheit des Personals und der Kunden zu gewährleisten;
- potenziell verdächtige oder gefährliche Verhaltensweisen zu erkennen und zu identifizieren, die zu Unfällen oder Störungen führen können;
- den Ursprung eines Vorfalls genau zu ermitteln;
- Schutz von Gütern (Gebäude, Anlagen, Material, Waren, Bargeld usw.);
- Organisation und Betreuung einer raschen Evakuierung von Personen im Falle eines Zwischenfalls;
- rechtzeitige Warnung der Rettungs-, Feuerwehr- oder Strafverfolgungsbehörden und Erleichterung ihres Eingreifens.
- ...
Hingegen ist die CNPD im Allgemeinen der Auffassung, dass die folgenden Zwecke von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der ein Videoüberwachungssystem einsetzt, nicht verfolgt werden können, da ein zu diesen Zwecken installiertes Videoüberwachungssystem die nachstehend in Nr. 4 festgelegten Grundsätze nicht einhalten würde:
- sicherstellen, dass die Mitarbeiter arbeiten und nicht zu viel Zeit am Telefon verbringen oder mit ihren Kollegen reden;
- Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Arbeitszeiten durch die Arbeitnehmer;
- zu überprüfen, ob die Arbeitnehmer die erteilten Arbeitsanweisungen befolgen;
- zu überprüfen, ob sich die Mitarbeiter angemessen gegenüber den Kunden verhalten.
Vor der Installation eines Videoüberwachungssystems muss der für die Verarbeitung Verantwortliche den Zweck bzw. die Zwecke, die er mit einem solchen System tatsächlich verfolgen möchte, genau festlegen und darf ihn anschließend nicht für andere Zwecke verwenden. So kann beispielsweise ein Arbeitgeber, der beschließt, ein Videoüberwachungssystem ausschließlich zu dem Zweck einzurichten, die Sicherheit des Personals und der Kunden zu gewährleisten, es anschließend nicht für einen anderen Zweck verwenden, für den die Daten ursprünglich nicht erhoben und verwendet wurden und der insbesondere den Arbeitnehmern nicht zur Kenntnis gebracht wurde.
Kameras, die von einem einzigen Verantwortlichen für dieselben Zwecke verwendet werden, können gemeinsam dokumentiert werden.
Das nachstehende Beispiel in Abschnitt 4.3 dieser Leitlinien veranschaulicht diesen Grundsatz der Zweckbindung.