Nachdem die EU-Datenschutz-Arbeitsgruppe (Artikel 29-Gruppe") zeitweilig abweichende Interpretationen und Anwendungen des Begriffs der "personenbezogenen Daten" in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten festgestellt hat, hat sie eine Stellungnahme veröffentlicht, die als Orientierungshilfe und Leitfaden für die rechtliche Anwendung des Begriffs in konkreten, von Fall zu Fall zu untersuchenden Situationen dienen soll.
Neben grundsätzlichen Überlegungen analysiert die Arbeitsgruppe die einzelnen Schlüsselelemente des Begriffs und gibt allgemeine Empfehlungen für Fälle, in denen Daten nicht unter die Definition für "personenbezogene Daten" in der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EU fallen.