Am vergangenen Mittwoch haben die Vorsitzenden von EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat in Straßburg feierlich die Charta der Grundrechte verkündet. Durch den neuen EU-Vertrag (PDF), der am Vortag in Lissabonn unterzeichnet wurde, bekommt die Charta eine rechtliche Grundlage und erlangt Rechtskraft.
Die Charta, die Bürgerrechte sowie politische, wirtschaftliche und soziale Rechte vorsieht, garantiert den EU-Bürgern auch den Schutz personenbezogener Daten als Grundrecht. Artikel 8 der Charta sieht u.a. vor, dass jede Person Anrecht auf den Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Die Grundsätze des Datenschutzes - die Verpflichtung zu Treu und Glauben, zur Rechtmäßigkeit und zur Zweckgebundenheit von Datenverarbeitungen sowie die Achtung des Einsichts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person - werden somit als eines der Grundrechte festgehalten, auf denen die Europäische Union beruht.
Gemäß Professor Stefano Rodotà, dem ehemaligen Vorsitzenden des Ufficio del Garante per la Legge sulla Privacy (nationale italienische Datenschutzbehörde) und ehemaligen Mitglied der "Artikel 29"-Gruppe, ist die Charta abschließender Bestandteil des Datenschutzprozesses in Europa und verleiht dem Datenschutz eine Verfassungsgrundlage.