In Anbetracht der Tatsache, dass Amazon am 29. Juli 2021 seine Quartalsergebnisse veröffentlicht hat und zudem öffentlich dargelegt hat, dass das Unternehmen ein Bußgeld von der luxemburgischen Datenschutzbehörde aufgrund von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auferlegt bekommen hat, kann die CNPD hiermit bestätigen, dass ihr Komitee in eingeschränkter Zusammensetzung im Rahmen von dem in Art. 60 DSGVO vorgesehenen Europäischen Kooperations- und Kohärenzverfahren am 15. Juli 2021 einen Beschluss bezüglich Amazon Europe Core S.à r.l. gefasst hat.
Jedoch ist die CNPD unter Anwendung des nationalen Datenschutzgesetzes an das Berufsgeheimnis (Artikel 42) gebunden, welches sie daran hindert, individuelle Fälle detailliert zu kommentieren.
Darüber hinaus ist eine eindeutige und vollständige Veröffentlichung der Beschlüsse der CNPD als zusätzliche Strafe zu betrachten (Artikel 52). Deshalb kann sie keinen Beschluss veröffentlichen, bevor die Frist des Rechtsbehelfs vorüber ist.
Einspruch gegen die Beschlüsse der CNPD kann vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden, welches über die Begründetheit des Falls entscheiden wird. Die Frist für die Einreichung eines Einspruches beträgt drei Monate.
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Abschnitt IX – Berufsgeheimnis
Artikel 42. Unbeschadet von Artikel 23 der Strafprozessordnung unterliegen Personen, die für die CNPD eine Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, dem Berufsgeheimnis. Bei einer Verletzung des Berufsgeheimnisses drohen ihnen die in Artikel 458 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen. Aufgrund des Berufsgeheimnisses dürfen sie berufsbedingt erhaltene vertrauliche Informationen an keine Personen oder Behörden weitergeben, es sei denn, die Weitergabe erfolgt in kurzgefasster oder aggregierter Form, so dass die der Überwachung unterliegenden Personen nicht identifiziert werden können. Dies gilt unbeschadet der Fälle, die bei einer Verletzung des Berufsgeheimnisses dem Strafrecht unterliegen.
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Abschnitt XI - Sanktionen
Artikel 52. Die CNPD kann die vollständige oder auszugsweise Veröffentlichung ihrer Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse zur Verhängung von Zwangsgeldern, auf Kosten der bestraften Person anordnen, vorausgesetzt, dass:
1. alle gegen die Beschlüsse zulässigen Rechtsmittel erschöpft sind;
2. und 2. nicht die Gefahr besteht, dass die Veröffentlichung den betroffenen Parteien einen unverhältnismäßigen Schaden verursacht.
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