Schengener Informationssystem (SIS)

Was ist das Schengener Informationssystem?

Das Schengener Informationssystem („SIS“) ist die am meisten genutzte und umfangsreichste Datenbank für den Informationsaustausch im Bereich der Sicherheit und des Grenzmanagements in Europa. Da es keine Binnengrenzen zwischen den Schengen-Staaten gibt, gleicht das SIS die Abschaffung der Grenzkontrollen aus und ist das wirksamste Instrument der Zusammenarbeit für Grenz- und Einwanderungsbehörden sowie für Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in der EU und den assoziierten Schengen-Staaten.

Die zuständigen nationalen Behörden wie Polizei und Grenzschutz können Ausschreibungen von Personen und Gegenständen in eine gemeinsame Datenbank eingeben und abfragen. Diese Personen und Gegenstände können überall in der EU und im Schengen-Raum während Grenzkontrollen, polizeilichen oder anderen rechtmäßigen Überprüfungen aufgefunden werden.

Seit 1995 trägt das SIS dazu bei, dass Europa seine Sicherheit auch ohne Kontrollen an den Binnengrenzen aufrechterhält.

Im Jahr 2013 wurde das SIS der zweiten Generation (SIS II) mit zusätzlichen Funktionen wie der Möglichkeit, Fingerabdrücke und Lichtbilder zu Ausschreibungen hinzuzufügen, eingeführt.

Seit 2018 hat sich der SIS-Rechtsrahmen mit der Annahme von drei europäischen Verordnungen weiterentwickelt, nämlich der Verordnung (EU) 2018/1860 (Link), der Verordnung (EU) 2018/1861 (Link) und der Verordnung (EU) 2018/1862 (Link). Diese Verordnungen sind seit dem 7. März 2023 vollständig anwendbar. Ziel ist es, die SIS-Maßnahmen zu stärken, einschließlich mittels der Einführung neuer Arten von Ausschreibungen, aktualisierter Daten und verbesserter Funktionen.

Funktionen

Eine von einem Schengen-Staat in das SIS eingegebene Ausschreibung wird in allen anderen Schengen-Staaten, die das SIS verwenden, in Echtzeit verfügbar, sodass die zuständigen Behörden in der gesamten EU die Ausschreibung finden können.

Technisch gesehen besteht das SIS aus den folgenden Elementen:

  • ein zentrales System („zentrales SIS“);
  • nationale SIS-Systeme in allen Staaten, die das SIS nutzen (im Folgenden „N.SIS“);
  • ein Netzwerk, das alle diese Systeme miteinander verbindet.

Jeder Schengen-Staat, der das SIS nutzt, ist für die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung seines nationalen Systems und seiner nationalen Strukturen verantwortlich. Die Europäische Kommission ist für die Gesamtaufsicht, die Bewertung des SIS und den Erlass von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Betrieb des SIS zuständig (Link). Die Agentur der EU für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) ist für das Betriebsmanagement des zentralen SIS und des Netzwerks zuständig (Link).

Eine Ausschreibung im SIS muss Informationen über bestimmte Personen oder Gegenstände sowie Anweisungen darüber enthalten, was die Behörden unternehmen müssen, sobald die Person oder der Gegenstand gefunden wurde.

Arten von Ausschreibungen im SIS

Das SIS enthält insbesondere Ausschreibungen zu Personen oder Gegenständen, die unter die folgenden Ausschreibungskategorien fallen:

  • Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung: Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die nicht berechtigt sind, in den Schengen-Raum einzureisen oder sich dort aufzuhalten;
  • Ausschreibungen von Personen, die zur Festnahme gesucht werden: Ausschreibungen von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl oder ein Auslieferungsersuchen erlassen worden ist;
  • Ausschreibungen von vermissten Personen: Ausschreibungen zur Suche nach vermissten Personen, einschließlich Kindern, um sie unter Schutz zu stellen, wenn dies rechtmäßig und erforderlich ist;
  • Ausschreibungen von Personen, deren Unterstützung in Gerichtsverfahren erforderlich ist: Ausschreibungen zur Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts von Personen, deren Unterstützung in Gerichtsverfahren erforderlich ist (z.B. als Zeugen);
  • Personen- und Sachfahndungsausschreibungen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen: Ausschreibungen zur Einholung von Informationen über Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden Sachen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche oder nationale Sicherheit;
  • Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren: Ausschreibungen in Bezug auf Sachen (z.B. Fahrzeuge, Reisedokumente, Kfz-Kennzeichen und Industrieausrüstung), die zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden. Ausschreibungen von Reisedokumenten können auch gezielt eingegeben werden, um die Person, die sie besitzt, am Reisen zu hindern;
  • Ausschreibungen zu Rückkehrentscheidungen: Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die Schengen-Staaten eine Rückkehrentscheidung erlassen haben;
  • Ausschreibungen von Kindern, die von Entführung durch ihren eigenen Eltern, enge Familienangehörige oder Vormunde bedroht sind: Ausschreibungen, um die Entführung oder das Verschwinden dieser Kinder zu verhindern;
  • Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen, die am Reisen gehindert werden müssen: z.B., weil ein konkretes und offensichtliches Risiko besteht. dass diese Opfer von Menschenhandel oder geschlechtsspezifischer Gewalt werden;
  • Ausschreibungen von unbekannten gesuchten Personen: Ausschreibungen, die nur Finger- und Handflächenabdrücke des Täters enthalten und an Tatorten terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, wegen derer ermittelt wird, vorgefunden wurden. Diese Ausschreibungen werden zum Zweck der Identifizierung des Täters nach nationalem Recht eingegeben.

Das SIS bietet auch die Möglichkeit, Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen (z.B. zwischen einer Ausschreibung einer Person und einer Ausschreibung eines Fahrzeugs) hinzuzufügen.

Im SIS verarbeitete Daten

Die im SIS enthaltenen Datenkategorien unterscheiden sich je nach Art der Ausschreibung.

Bei Personenausschreibungen insbesondere:

  • Identifizierungsdaten: Die zur Identifizierung der gesuchten Person erforderlichen Daten und andere für den suchenden Endnutzer relevante Informationen;
  • Grund für die Ausschreibung: Der „Ausschreibungsgrund“ beschreibt strukturiert die Gründe für die Suche nach einer Person;
  • Erforderliche Maßnahmen: Die „zu ergreifende Maßnahme“ beschreibt strukturiert, was der Sachbearbeiter tun sollte, wenn die Person gefunden wird;
  • Informationen über Strafverfahren: Kopie des Europäischen Haftbefehls (EuHb) einer zur Festnahme gesuchten Person und Daten über Opfer von Identitätsdiebstahl (falls zutreffend);
  • Fotografien: Fotos der ausgeschriebenen Person;
  • Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke: Daktyloskopische Daten (Fingerabdrücke und/oder Handflächenabdrücke) der ausgeschriebenen Person oder in bestimmten Fällen daktyloskopische Daten, die am Tatort vorgefunden wurden;
  • Informationen über Sachen, die mit Personen in Verbindung stehen: Daten über Sachen, die in das SIS eingegeben wurden, um eine ausgeschriebene Person ausfindig zu machen, z.B. das von der gesuchten Person genutzte Fahrzeug – diese Daten dürfen nur zu bestimmten Arten von Personenausschreibungen hinzugefügt werden;
  • Identifizierungsdokumente: Daten, die das Identifizierungsdokument der ausgeschriebenen Person beschreiben – eine Kopie des Dokuments kann beigefügt werden;
  • DNA-Profil: DNA-Profil der ausgeschriebenen Person oder ihrer Familienangehörigen (nur bei vermissten Personen, die unter Schutz gestellt werden müssen).

Bei Sachfahndungsausschreibungen insbesondere:

  • Identifizierungsdaten: Daten, die zur Identifizierung des gesuchten Gegenstands erforderlich sind, und andere für den suchenden Endnutzer relevante Informationen;
  • Grund für die Ausschreibung: Der „Ausschreibungsgrund“ beschreibt strukturiert die Gründe, aus denen die Sache gesucht wird;
  • Erforderliche Maßnahmen: Die „zu ergreifende Maßnahme“ beschreibt strukturiert, was der Sachbearbeiter tun muss, wenn die Sache gefunden wird;
  • Bilder: Bilder/Fotografien der Sache.

Die ins SIS einzugebenden Mindestdatensätze unterscheiden sich je nach Art der Ausschreibung in den drei europäischen Verordnungen.

Nur der Schengen-Staat, der die Ausschreibung und die damit zusammenhängenden Daten in das SIS eingibt, darf diese aktualisieren oder löschen.

Bei Biometrische Daten:

Seit 2013 können Fingerabdrücke im SIS gespeichert werden, um die Identität einer Person, die auf sonstige Weise ausfindig gemacht wurde, zu bestätigen. Die Einführung eines automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystems (AFIS) im März 2018 ermöglicht es jedoch auch, Personen nur anhand ihrer Fingerabdrücke zu identifizieren.

Seit März 2023 sind im SIS auch Handflächen- und Fingerabdrücke gespeichert. Diese werden für die Personensuche- und Identifizierung mittels biometrischer Merkmale verwendet.

Ab März 2023 werden im SIS zudem DNA-Profile von Personen, die als vermisst gemeldet wurden, oder DNA-Profile von ihren Angehörigen (Eltern, Großeltern oder Geschwister) gespeichert, um die Identifizierung der vermissten Person zu erleichtern.

Wer hat Zugang zum SIS?

Der Zugriff auf SIS-Daten ist auf berechtigte Mitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beschränkt. Sie müssen sicherstellen, dass die Nutzung der SIS-Daten auf das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche, geeignete und verhältnismäßige Maß beschränkt ist. Folgende Stellen haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben direkten Zugriff auf SIS-Daten:

  • die Großherzogliche Polizei;
  • die Zoll- und Verbrauchersteuerverwaltung;
  • der Generalstaatsanwalt und der Staatsanwalt;
  • die Untersuchungsrichter;
  • der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister;
  • der für Einwanderung zuständige Minister;
  • der für die luxemburgische Staatsangehörigkeit zuständige Minister;
  • der für Waffen zuständige Minister;
  • der Minister, der das staatliche Zentrum für Informationstechnologie (CTIE) in seinem Zuständigkeitsbereich hat;
  • das Kommissariat für maritime Angelegenheiten;
  • die Zivilluftfahrtbehörde;
  • der Staatliche Nachrichtendienst.

Darüber hinaus hat die Nationale Gesellschaft für Kfz-Verkehr (SNCA) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben indirekten Zugang zu SIS-Daten.

Wie lange werden die Daten im SIS gespeichert?

Daten können nur so lange im SIS gespeichert werden, wie dies zur Erreichung des Zwecks einer Ausschreibung erforderlich ist. Sobald dieser Zweck erreicht ist, muss der ausschreibende Schengen-Staat die Daten unverzüglich löschen. Nach EU-Recht müssen die ausschreibenden Schengen-Staaten die im SIS gespeicherten Daten regelmäßig überprüfen.

Je nach Art der Ausschreibung gelten unterschiedliche Überprüfungs- und Aufbewahrungsfristen:

  • Ausschreibungen zur Festnahme und Ausschreibungen von vermissten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren überprüft werden;
  • Ausschreibungen zu Rückkehrentscheidungen und Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung müssen ebenfalls innerhalb von fünf Jahren überprüft werden;
  • Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden und Ausschreibungen von unbekannten gesuchten Personen müssen innerhalb von drei Jahren überprüft werden;
  • Ausschreibungen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen sowie Ausschreibungen von entführungsgefährdeten Kindern oder gefährdeten schutzbedürftigen Personen müssen innerhalb eines Jahres überprüft werden;
  • Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung müssen innerhalb von 10 Jahren oder bei bestimmten Objekttypen innerhalb kürzerer Fristen überprüft werden.

Die Aufbewahrungsfrist für eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Ausschreibung erforderlich und verhältnismäßig ist.

Ihre Datenschutzrechte im Zusammenhang mit dem SIS

Ihr Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

Alle betroffenen Personen haben das Recht Auskunft hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten sowie die Löschung unrechtmäßig im SIS gespeicherter Daten zu verlangen.

Die nationalen Verfahren und Kontaktstellen für Anträge zur Ausübung von Betroffenenrechten wurden in einem umfassenden Leitfaden (Link) zusammengefasst. Dieser Leitfaden enthält auch Musterschreiben, die betroffene Personen nutzen können, um ihre jeweiligen Rechte auszuüben.

Nachstehend finden Sie zusätzlich Musterschreiben, die die CNPD zur Verfügung stellt, um Ihnen bei der Einreichung eines Antrags zu helfen.

Zur Ausübung Ihrer Betroffenenrechte müssen Sie zunächst einen Antrag an den Datenschutzbeauftragten der Großherzoglichen Polizei richten. Sie können ein Schreiben oder eine E-Mail an folgende Adressen senden:

Direction Générale de la Police Grand-Ducale

Délégué à la protection des données

Cité Policière Grand-Duc Henri

Complexe A, rue de Trèves

L-2957 Luxembourg

Luxembourg

E-Mail: dpo@police.etat.lu

Ihr Antrag muss bestimmte Informationen umfassen, die die Großherzogliche Polizei verlangt. Weitere Informationen zu diesem Thema werden von der Großherzoglichen Polizei auf ihrer Webseite in der Rubrik betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des SIS bereitgestellt (Link).

Sie sollten innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrags ein Antwort erhalten. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies erforderlich ist. In dem Fall sollten Sie innerhalb der Monatsfrist über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet werden.

Falls Sie keine fristgerechte Antwort erhalten oder Sie mit der erhaltenen Antwort unzufrieden sind, haben Sie das Recht, unter Verwendung des einschlägigen Online-Formulars (Link) eine Beschwerde bei der CNPD einzureichen.

Ihre Rechte, wenn der Verantwortliche Ihre Betroffenenrechte einschränkt

Unter bestimmten Umständen kann der Verantwortliche Ihre Rechte einschränken.

Sollte der Verantwortliche beschließen, Ihre Rechte einzuschränken, müssen Sie über diese Einschränkung informiert werden. Jedoch kann der Verantwortliche entscheiden, Sie nicht über die Einschränkung zu informieren, wenn dies dem Zweck der Einschränkung zuwiderliefe.

Darüber hinaus muss der Verantwortliche Sie über die verfügbaren gerichtlichen Rechtsbehelfe sowie über die Möglichkeit eine Beschwerde bei der CNPD einzureichen und/oder Ihre Rechte indirekt über die CNPD auszuüben informieren.

Wenn Sie Ihre Rechte indirekt über die CNPD ausüben möchten, verwenden Sie bitte das Beschwerdeformular auf der Website der CNPD (Link). Sie sollten ausdrücklich angeben, dass Sie Ihre Rechte aufgrund einer vom Verantwortlichen verhängten Einschränkung indirekt ausüben möchten.

Wie bereits erwähnt, müssen Sie Anträge zur Ausübung Ihrer Betroffenenrechte zunächst an den Datenschutzbeauftragten der Großherzoglichen Polizei richten. Sie können Ihre Rechte nur indirekt über die CNPD ausüben, wenn der Verantwortliche die oben beschriebenen Einschränkungen verhängt.

Ihr Recht, eine Beschwerde bei der CNPD einzureichen

Wie bereits erwähnt, ist die CNPD für die Bearbeitung von Beschwerden wegen der Verletzung Ihrer Rechte als betroffener Person zuständig. Bitte verwenden Sie das Beschwerdeformular auf der Webseite der CNPD (Link).

Rolle der CNPD

Die CNPD ist im Allgemeinen für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS durch luxemburgische Behörden zuständig. Die CNPD ist jedoch nicht zuständig für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS durch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, einschließlich der Staatsanwaltschaft (ministère public) oder durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit.

In diesem Zusammenhang informiert die CNPD die betroffenen Personen über ihre Rechte in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS. Jede betroffene Person kann mittels eines Online-Formulars eine Informationsanfrage an die CNPD richten (Link). Bei Einreichung einer Informationsanfrage müssen der CNPD keine Dokumente (z.B. die Kopie eines Identitätsdokuments) zur Verfügung gestellt werden.

Wie bereits erwähnt, ist die CNPD auch zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden betroffener Personen wegen der Verletzung ihrer Datenschutzrechte und für die indirekte Ausübung der Betroffenenrechte.

Neben der allgemeinen Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS durch die luxemburgischen Behörden zu überwachen, ist die CNPD verpflichtet, mindestens alle vier Jahre die Datenverarbeitungsvorgänge im N.SIS durch die zuständigen nationalen Behörden zu prüfen.

Die nationalen Datenschutzbehörden, darunter die CNPD, und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS), welcher die Anwendung der Datenschutzvorschriften in dem von eu-LISA verwalteten zentralen SIS überwacht, arbeiten im Rahmen des Coordinated Supervision Committee (CSC) zusammen, um durchgängig eine koordinierte Überwachung zu gewährleisten (Link).

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