Nachträgliche Verarbeitung von Daten

Eine Datenverarbeitung für einen anderen Zweck als den, für den die Daten erhoben wurden, darf nur stattfinden, wenn der neue Zweck mit dem ursprünglich beabsichtigten Zweck vereinbar ist, gemäß dem Grundsatz der Zweckbindung.

Um festzustellen, ob ein Zweck vereinbar ist oder nicht, müssen Sie Folgendes berücksichtigen (wenn die ursprüngliche Verarbeitung nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf dem Unionsrecht oder dem zur Umsetzung von Artikel 23 der DSGVO erlassenen nationalen Recht beruhte):

  • ob es eine Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der geplanten Weiterverarbeitung gibt;
  • den Kontext, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere im Hinblick auf die Beziehung zwischen den betroffenen Personen und Ihnen
  • die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere wenn die Verarbeitung besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der DSGVO betrifft oder wenn personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 der DSGVO verarbeitet werden;
  • die möglichen Folgen der geplanten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen;
  • das Vorhandensein geeigneter Garantien, zu denen auch Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören können.

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